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Corona-Epidemie: Bundesrat beschließt Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 15. Mai 2020 dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen und Verordnungsermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Epidemie. Eine zeitnahe Verkündung im Bundesgesetzblatt wird erwartet. Rückwirkend zum 28. März 2020 treten Regelungen in Kraft mit denen Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, erbracht werden kann und mit denen die Aufnahme von Hospizen und der nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag unter den Pflegeschutz-Schirm ermöglicht wird. Alle anderen Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Zu den Änderungen und Regelungen im Einzelnen:

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

Finanzielle Unterstützung für SPZ und MZEBs:
Im Rahmen des Gesetzes wurden Regelungen getroffen, die Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und Medizinischen Behandlungsszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung (MZEB) durch Nachverhandlungen und befristete Regelungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen finanziell stützen sollen (§ 120 Absatz 2 SGB V).

Präventive Tests:
Coronavirus- oder Antikörpertests sollen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden - auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Insbesondere in Pflege- und Altenheimen sollen vermehrt Tests stattfinden. Auch Gesundheitsämter können die Kosten über die Krankenkassen abrechnen.

Das BMG hat den Auftrag erhalten, im Rahmen einer Verordnung den Anspruch von Versicherten und auch Nichtversicherten auf Coronatests sowie deren Finanzierung zu regeln (§ 20i Abs. 3 SGB V). Ein Verordnungsentwurf liegt hierzu bislang nicht vor, ist aber in Arbeit. Die Änderung erfolgt insbesondere zur Umsetzung einer Teststrategie. Testungen aufgrund vorhandener Symptomatik fallen bereits unter § 27 SGB V. Die Testung von symptomfreien Personen entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Tests. Mit der Tatsache, dass hierbei auch der Zugang für Personen ohne Krankenversicherungsstatus durch das BMG zu berücksichtigen sind, ist eine Forderung des Gesamtverbandes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren gewesen.


Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch:

Mitteleinsatz für Prävention in Pflegeeinrichtungen ausgesetzt:

In § 5 SGB XI wird die Verpflichtung der Pflegekassen, den in § 5 Absatz 2 SGB XI vorgesehenen Sollwert für Ausgaben für Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen zu erreichen, für das Jahr 2020 ausgesetzt. Dies haben wir grundsätzlich kritisiert.

Neue Rolle der Einrichtungen für medizinische Vorsorge und Rehabilitation:

  • In § 149 Abs. 2 SGB XI wird geregelt, dass Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, erbracht werden kann und die Pflegekassen bis einschließlich 30. September 2020 Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro übernehmen müssen.
  • In § 149 Abs. 3 SGB XI wird geregelt, dass eine pflegerische Versorgung für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen bis einschließlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt, wenn die Versorgung bereits vollstationär versorgter Pflegebedürftiger in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt nicht zu gewährleisten ist. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dort auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen erbracht werden. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. Die Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 SGB XI von der Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag bleiben unverändert.


Hospize fallen unter den Pflege-Schutzschirm:

In § 150 Abs. 4 SGB XI wird geregelt, dass die in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten stationären Hospize, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI besteht und die für Patienten und Patientinnen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliative-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, coronavirusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen können.

Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag fallen ebenfalls unter den Pflege-Schutzschirm:

In § 150 Abs. 5a SGB XI wird geregelt, dass für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag die Möglichkeit geschaffen werden soll, coronabedingte außerordentliche Aufwendungen und Einnahmeausfälle zumindest teilweise zu kompensieren. Außerordentliche Aufwendungen können durch zusätzlichen Personalaufwand begründet sein, der entsteht, weil Betreuungskräfte pandemiebedingt vorübergehend ausfallen. Einnahmeausfälle können insbesondere dadurch entstehen, dass betreute Pflegebedürftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2-Pandemie nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wollen. Der Ausgleichanspruch für Einnahmeausfälle entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag je Pflegebedürftigem für Angebote zur Unterstützung im Alltag aufwenden kann. Als Referenz zur Berechnung der Einnahmeausfälle ist die Zahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedürftigen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass anderweitige Hilfen nicht in Anspruch genommen werden können. Die Regelung orientiert sich an der Ausgleichsregelung für zugelassene Pflegeeinrichtungen. Daher sollen auch hier Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erfolgen.

Entlastungsbetrag für PG 1 umfassend einsetzbar:

In § 150 Abs. 5b SGB XI wird geregelt, dass abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe reichen. Nach dem Vorbild der Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Einzelheiten zur Umsetzung in Empfehlungen fest.

Entlastungsbetrag länger übertragbar:

In § 150 Abs. 5c wird geregelt, dass abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 übertragen werden kann.

Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen:

In § 150 Abs. 5d SGB XI wird geregelt, dass zur Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen das Gesetz Erleichterungen beim Pflegeunterstützungsgeld vorsieht: Bis zum 30. September 2020 wird es für maximal 20 Tage gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht - z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie fernzubleiben, können Beschäftigte bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen.

Corona-Prämie:

In § 150a SGB XI wird geregelt, dass Beschäftigte in der Altenpflege im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro erhalten. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken.

  • Abs. 1 sagt aus, dass die Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf die Corona-Prämie erhalten. Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden zur Zahlung verpflichtet. Erfasst werden alle Beschäftigten einschließlich aller Mitarbeitenden, die etwa im Wege eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags oder einer Arbeitnehmerüberlassung für die Pflege und Betreuung in den Einrichtungen eingesetzt werden, die in nach dem Elften Buch zugelassenen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie für ambulante Pflegediensten einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI tätig sind. Zu den Beschäftigten gehören auch geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende in der Pflege sowie Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienstleistende.
  • Nach Abs. 2 ist die Sonderleistung für Beschäftigte zu zahlen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 (sog. Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in der Pflegeeinrichtung tätig bzw. im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen eingesetzt sind.
  • Eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro erhalten alle Beschäftigten, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. Dies sind insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungs-kräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte (unabhängig von ihrer betrieblichen Bezeichnung) sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Eine Prämie in Höhe von 667 Euro erhalten alle weiteren Mitarbeitenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung mitarbeiten (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies können Beschäftigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. Eine Prämie in Höhe von 334 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen. Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro.
  • Nach Abs. 3 erhalten Beschäftigte, die eine praktische Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich absolvieren, eine Prämienzahlung in Höhe von 600 Euro.
  • Nach Abs. 4 ist an Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis genannten Beträgen zu zahlen. D.h., Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in den anspruchsbegründenden Monaten tatsächlich gearbeiteten Arbeitsstunden zur vollen regelmäßigen Wochenarbeitszeit der beim Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten entspricht; mindestens jedoch nach dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Abweichend hiervon soll ab einer tatsächlichen oder vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit ab 35 Stunden die Zahlung ungekürzt ausgezahlt werden. Mit der Bezugnahme auch auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird sichergestellt, dass die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie bedingte Mehrarbeit beim Prämienanspruch berücksichtigt wird.
  • In Abs. 5 wird geregelt, welche Unterbrechungen der Tätigkeiten im beschriebenen Bemessungszeitraum in einer Pflegeeinrichtung unerheblich sind. Erfasst sind auch solche Unterbrechungsgründe, die die Beschäftigten gerade wegen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie treffen können: Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen und unabhängig von dieser Dauer Unterbrechungen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung, Unterbrechungen aufgrund von Quarantänemaßnahmen, Unterbrechungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
    In Abs. 6 wird geregelt, dass Beschäftigte, die aufgrund von Kurzarbeit eine verringerte wöchentliche Arbeitszeit haben – wie auch bei Teilzeitbeschäftigten – die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird und in die Durchschnittsbetrachtung bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit einbezogen. Beschäftigte, die aufgrund von Kurzarbeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 0 Stunden im gesamten Bemessungszeitraum haben, haben keinen Anspruch auf die Corona-Prämie.
  • In Abs. 7 wird geregelt, dass die nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Finanzierungszusage aus Mitteln der Pflegeversicherung in Gesamthöhe der gegenüber den Beschäftigten zu leistenden Prämien erhalten. Damit verbunden wird klargestellt, dass zur Finanzierung dieser Sonderleistungen das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 SGB XI sowie eine Belastung der Pflegebedürftigen vor allem über eine Erhöhung der Pflegevergütung ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt für vergleichbare, darüber hinausgehende Prämienzahlungen an die Beschäftigten. Ambulante Pflegedienste erbringen in der Regel sowohl Leistungen nach dem Elften als auch nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Genauer Aufteilungsmaßstab sind die Ausgaben des Jahres 2019 für die häusliche Krankenpflege und die Pflegesachleistungen nach dem SGB XI. In Höhe dieses Anteils beteiligt sich die Gesetzliche Krankenversicherung an den Gesamtkosten der Sonderleistungen an die Beschäftigten während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten. Bis zum 15. Februar 2021 haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Abschluss des Verfahrens den Pflegekassen die tatsächlich ausgezahlten Prämien anzuzeigen. Das Nähere für das dafür notwendige Meldeverfahren hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Gesamtbeträge, des Auszahlungsverfahrens und der Information der Beschäftigten GKV im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber auf Bundesebene unverzüglich festzulegen. Dabei sollen insbesondere auch Vorgaben zum Anzeigeverfahren und zu einer möglichen Prüfung der von den Einrichtungen gemachten Angaben auf Nachvollziehbarkeit unter Einhaltung des Datenschutzes gemacht werden.
  • In Abs. 8 wird geregelt, dass Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung von den Pflegekassen, spätestens mit der nächsten, turnusmäßigen Entgeltabrechnung die Prämie in Höhe des den Beschäftigten jeweils zustehenden Anspruchs an die Beschäftigten auszuzahlen. Sie ist in einer Summe auszuzahlen, eine Aufteilung in monatliche Teilbeträge ist nicht zulässig. Eine Verrechnung z.B. mit freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung (Dienstwagen, Dienstkleidung, Verpflegung, Unterkunft etc.) ist nicht zulässig. Die Prämie ist nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (in der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie bis zu einer Höhe von 1.500 Euro, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020). Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die insoweit steuerfreien Zuschüsse und Bonuszahlungen der Arbeitgeber sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit auch beitragsfrei gestellt.
  • In Abs. 9 wird geregelt, dass die Länder und Pflegeeinrichtungen die hier geregelten gestaffelten Prämien auf zwischen 150 bis 1 500 Euro aufstocken. Eine davon unabhängige und darüber hinausgehende Prämienzahlung durch die Länder und Pflegeeinrichtungen bleibt möglich. Eine Aufstockung kann entweder unmittelbar durch die Länder oder durch die Pflegeeinrichtungen erfolgen. Bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen können die Länder den Pflegeeinrichtungen den Aufstockungsbetrag ganz oder anteilig erstatten. Dabei können sich die Länder an dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren orientieren. Damit keine Mehrbelastung der Pflegebedürftigen und ihrer Familien erfolgt, wird auch hier durch Verweis klargestellt, dass insbesondere, wenn Pflegeeinrichtungen eine vergleichbare Sonderzahlung vornehmen, zu deren Finanzierung das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 SGB XI sowie eine Belastung der Pflegebedürftigen vor allem über eine Erhöhung der Pflegevergütung ausgeschlossen ist.

Zum Schluss: Der Bundesratsbeschluss ging mit Entschließungen u.a. zur Pflege einher:

Konzept für Arbeitsbedingungen in der Pflege:

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat die herausragenden Leistungen und besonderen Belastungen der Pflegekräfte. Diese seien nicht nur in der aktuellen Corona-Krise besonders zu würdigen - vielmehr bedürfe es grundsätzlich einer verbesserten Vergütung. Von der Bundesregierung erwartet der Bundesrat daher ein Konzept für eine bundesweite allgemeinverbindlich tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege.

Finanzierung aus Steuermitteln:

Der Bundesrat fordert, dass die Kosten der Pflegeversicherung zur Finanzierung von zwei Dritteln der jeweiligen Sonderzahlungen vollständig aus Steuermitteln des Bundes refinanziert werden. Klarzustellen sei, dass die Corona-Prämie nicht nur unpfändbar ist, sondern auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie finden die o.g. Forderungen ab S. 4 des beigefügten Bundesratsbeschlusses.