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Bundeszuschüsse bei coronabedingten Umsatzrückgängen - aktuelle Hinweise zur Bundesförderung "Überbrückungshilfe"

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Die Antragsfrist zu den sog. Überbrückungshilfen II, mit denen KMU aller Branchen einschließlich gemeinnütziger Organisationen im Zuge coronabedingter Umsatzeinbrüche unterstützt werden können endet am 31. Januar 2021. Außerdem gibt es eine Ankündigung des BMWI für die Ausgestaltung eines Folgeprogramms Überbrückungshilfe III mit einem Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021, nach der Unternehmen aller Branchen Zuschüsse zu den Fixkosten bei pandemiebedingten Umsatzeinbrüchen in 2020 bzw. 2021 erhalten können. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.

Inhalt:

Die Antragsplattform lässt sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html finden.

Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt klein- und mittelständische Unternehmen aller Branchen einschließlich gemeinnütziger Organisationen, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar. Das branchenübergreifende Zuschussprogramm hat ein Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro.

Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen gegenüber der ersten Programmphase abgesenkt. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen.

Erstattet werden 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch). Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt auch im aktuellen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Beim BMWI wurde von der Verfasserin die bestätigte Information eingeholt, dass für einzelne Zweckbetriebe oder Betriebsstätten eines gemeinnützigen Träges Anträge gestellt werden können, solange die Mitarbeiterzahl von 249 dort jeweils nicht überschritten wird. Gleichzeitig sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist gegebenenfalls der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich im Hinblick auf eine Antragstellung das Unternehmen oder der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben oder die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen.

In seiner Ankündigung zu den Überbrückungshilfen III (Anlage) schreibt das BMWI, dass Unternehmen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Mio. Euro im Jahr 2020 im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen können, wenn sie im Zeitraum April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich 30 Prozent zu verkraften hatten; alternativ im November und/oder Dezember als nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen Umsatzrückgänge von mindestens 40% hinnehmen mussten. Als direkt bzw. indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen greift die Förderung schon ab einem Umsatzrückgang von mindestens 30%.
Unternehmen, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 in einem Monat von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind können und mindestens 30% Umsatzeinbußen (direkte oder indirekte Betroffenheit von Schließungen) bzw. mindestens 40% (keine direkte/indirekte Betroffenheit von Schließungen) Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, erhalten für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss.

Erstattet werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
Abschlagszahlungen bis zu max. 50.000 Euro sollen im Laufe des Monats Januar geltend gemacht werden können für Unternehmen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.


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